Satzung

Satzung des Kreisverbandes der Frauen-Union Rhein-Erft-Kreis

Beschlussvorlage für die Mitgliederversammlung der Frauen-Union Rhein-Erft-Kreis am 18. April 2002.
Beschlossen vom Vorstand der FU Rhein-Erft-Kreis am 26. Februar 2002

Präambel

Die Frauen-Union der CDU ist dem christlichen Verständnis von Menschen und den Grundwerten Freiheit, Solidarität und Gerechtigkeit verpflichtet.
Sie sind Grundlage christlich demokratischer Politik.
Die Frauen-Union ist davon überzeugt, dass die soziale Verpflichtung für ein menschliches Miteinander, für verantwortliches Handeln zur Bewahrung der Schöpfung nur erreicht werden kann, wenn Frauen auf allen Ebenen und in allen Bereichen an verantwortlicher Stelle mitwirken.
In dem Wissen, dass die Mitarbeit und Mitverantwortung von Frauen in Politik und Gesellschaft unverzichtbar sind, gibt sich die Frauen-Union der CDU des Rhein-Erft-Kreises die folgende Satzung.

§ 1 Ziel und Aufgabe

1. Die Frauen-Union des Rhein-Erft-Kreises ist der organisierte Zusammenschluss der weiblichen Mitglieder der CDU im Rhein-Erft-Kreis. Sie hat das Ziel, die christlich demokratische Politik mit Frauen und für Frauen zu gestalten.

2. Die Frauen-Union der CDU hat die Aufgaben
a. zu politischen Fragen Stellung zu nehmen und zur Willensbildung der Partei beizutragen
b. das Gedankengut der CDU zu vertreten und zu verbreiten,
c. die sich aus den Lebenserfahrungen von Frauen ergebenden politischen Anliegen in der Partei und gegenüber politischen Entscheidungsgremien zu vertreten,
d. Frauen zu aktiver Mitarbeit in der CDU zu motivieren,
e. die berechtigten Ansprüche von Frauen auf angemessene Vertretung in den Organen der Partei und den Parlamenten durchzusetzen und in der CDU dafür zu werben, dass die Arbeit einer Volkspartei nur mit gleichberechtigter Vertretung durch Männer und Frauen gelingen kann,
f. politische Bildung und Schulung,
g. Berichterstattung über die Arbeit der Frauen-Union des Rhein-Erft-Kreises
h. Durchführung von Beschlüssen und Richtlinien der übergeordneten Organe der Frauen-Union
i. Kontaktpflege mit den Gemeinde-, Stadt- und Ortsvereinigungen der Frauen-Union im Kreis und Unterstützung ihrer Arbeit,
j. Kontaktpflege zu und Unterstützung von Mandats- und FunktionsträgerInnen
k. Kontaktpflege zu anderen Frauenorganisationen im Kreis

§ 2 Name, Sitz, Mitgliedschaft

1. Die Frauen-Union der CDU ist der organisatorische Zusammenschluss der weiblichen Mitglieder der CDU. Sie führt den Namen "Frauen-Union der Christlich Demokratischen Union Rhein-Erft-Kreis.

2. Gemäß § 24.2 der Satzung der CDU Rhein-Erft-Kreis ist die Frauen-Union der CDU eine Vereinigung der CDU.

3. Sitz der Frauen-Union der CDU Rhein-Erft-Kreis ist der Sitz des CDU-Kreisverbandes im Rhein-Erft-Kreis.

4. Die Mitgliedschaft in der Frauen-Union der CDU wird mit der Mitgliedschaft in der CDU erworben, es sei denn, dass das weibliche Mitglied ausdrücklich
erklärt, nicht Mitglied der Frauen-Union werden zu wollen. Mitglied kann auch jede Frau ab 16 Jahre werden, die im Rhein-Erft-Kreis wohnt oder arbeitet und
sich zu den Grundsätzen und Zielen der Frauen-Union der CDU bekennt und sie zu fördern bereit ist.

5. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt bei Frauen, die nicht der CDU angehören, auf schriftlichen Antrag der Bewerberin. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Frauen-Union der CDU Rhein-Erft-Kreis.

6. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche, an den zuständigen Kreisverband der Frauen-Union zu richtende Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluss. Für Austritt und Ausschluss gelten die Regelungen der CDU-Kreissatzung analog.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied der Frauen-Union der CDU hat das Recht an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen der Frauen-Union im Rahmen der Gesetze sowie der satzungsrechtlichen Bestimmungen der CDU und der Frauen-Union der CDU teilzunehmen.

2. Zu Delegierten der Frauen-Union der CDU auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist.

3. Die Kreisvorsitzende der Frauen-Union und deren Stellvertreterinnen müssen Mitglied der CDU sein. Mehrheitlich muss der Vorstand aus CDU-Mitgliedern bestehen.

4. Mitglieder der Frauen-Union der CDU, die zugleich auch der CDU angehören, sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an die Frauen-Union befreit. Mitglieder der Frauen-Union der CDU, die nicht der CDU angehören, sind verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung der Frauen-Union festgelegt wird.

5. Die Mitgliedsbeiträge der Frauen verbleiben beim Kreisverband der CDU, solange dieser die Durchführung der laufenden Aufgaben der Geschäftsführung der Frauen-Union wahrnimmt.

§ 4 Gliederung

Der organisatorische Aufbau der Frauen-Union des Kreises entspricht dem der Partei:

1. Frauen-Union des CDU-Kreisverbandes

2. Frauen-Unionen des Gemeinde- bzw. Stadtverbandes der CDU, die in Ortsverbände gegliedert sein können. Der Kreisverband ist die kleinste selbständige organisatorische Einheit der Frauen-Union mit Satzung. 

§ 5 Organe

Die Organe der Frauen-Union im Rhein-Erft-Kreis sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern der Frauen-Union des Kreises.

2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammen. Sie wird mit dreiwöchiger Ladungsfrist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Kreisvorstand einberufen. Sie muss unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfrist einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder der Frauen-Union des Kreises dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beim Kreisverband der Frauen-Union beantragen.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste politische Organ der Frauen-Union des Kreises und hat die Aufgabe,

a. alle Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten und zu beschließen, die der Verwirklichung der in § 1 genannten Maßnahmen dienen,
b. den Bericht des Vorstandes über seine Arbeit entgegenzunehmen, über ihn zu beraten und zu beschließen,
c. den Vorstand der Frauen-Union zu entlasten,
d. den Vorstand der Frauen-Union zu wählen,
e. ggf. eine Ehrenvorsitzende zu wählen,
f. die Delegierten für die Bezirks-, Landes- und Bundesdelegiertenversammlung der Frauen-Union zu wählen (entsprechend den einschlägigen Regelungen der Ländessatzung der Frauen-Union)
g. über die Satzung und ihre Änderung zu beschließen, und - wenn nötig - sich eine Finanz- und Geschäftsordnung zu geben,
h. über Anträge zu beraten und zu beschließen, die spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin in der Kreisgeschäftsstelle eingegangen sein müssen (zur Antragsberechtigung und zu Initiativanträgen gelten § 33 Satz 3 und 4 der Kreissatzung analog.
i. über Strukturveränderungen oder Auflösung der Frauen-Union des Kreises zu beschließen.

§ 8 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig, mindestens aber die Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, für Auflösung Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in geheimer Wahl. Über Satzungsfragen und Fragen der Strukturveränderung/Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung der Einladung angekündigt sind. Im Übrigen gilt die Satzung der CDU Kreisverband Rhein-Erft-Kreis (§ 46 Satzung der CDU Rhein-Erft-Kreis).

§ 9 Wahlen

1. Sämtliche Gremien der Frauen-Union der CDU Rhein-Erft-Kreis sind im zweiten oder dritten Quartal eines jeden ungeraden Kalenderjahres neu zu wählen.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl gewählt. Die Vorsitzende, die Schatzmeisterin und die Schriftführerin werden in gesonderten Wahlgängen gewählt. Die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang, ebenso wie die Wahl der Beisitzerinnen. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidatinnen des jeweiligen Wahlgangs enthalten.

§ 10 Kreisvorstand

1. Dem Kreisvorstand gehören als gewählte Mitglieder an:
a. die erste Vorsitzende
b. zwei Stellvertreterinnen
c. die Schatzmeisterin
d. die Schriftführerin
e. zehn Beisitzerinnen

2. Die dem CDU-Kreisverband angehörenden weiblichen Mitglieder des Kreistages, des Landtages, des Bundestages, und des europäischen Parlaments sowie des Bezirksvorstandes der Frauen-Union nehmen beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.

3. Der Vorstand kann darüber hinaus weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder kooptieren.

4. Der Kreisgeschäftsführer/die Kreisgeschäftsführerin der CDU kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes teilnehmen.

5. Der Kreisvorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen und wird durch die Vorsitzende in der Regel wenigstens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der vorstand muss innerhalb einer Frist von vier Wochen von der Vorsitzenden einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er satzungsgemäß einberufen worden ist und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei der Beschlussfassung darf jedes Vorstandsmitglied erklären, dass es sich der Stimme enthält. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 12 Aufgaben des Kreisvorstandes

1. Aufgaben des Kreisvorstandes sind:
a. Vorbereitung und Einberufung der Kreismitgliederversammlung,
b. Ausführung der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung,
c. Berichterstattung an die Mitglieder der Kreismitgliederversammlung,
d. Erarbeitung des Arbeitsprogramms der Frauen-Union der CDU Rhein-Erft-Kreis
e. Einrichtung von Kommissionen und Arbeitskreisen, sowie die Erarbeitung von Stellungnahmen, Resolutionen und anderen politischen Erklärungen,
f. Beschlussfassung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern,
g. Unterstützung bei Gründung von Gemeinde-, bzw. Stadt-Frauen-Unionen,
h. Erarbeitung von Wahlvorschlägen zur Nominierung von Kandidatinnen für die Wahlen zum Kreisvorstand und zum Landes- und Bundesdelegiertentag von Frauen-Union und CDU,
i. Vertretung der Interessen der CDU-Frauen in der Öffentlichkeit.

2. Die Frauen-Union hat nach § 31 (3) der Landessatzung der CDU-NRW und der Satzung der CDU Kreisverband Rhein-Erft-Kreis das Recht zu eigenen Verlautbarungen, die den von der Partei festgesetzten Grundsätzen nicht widersprechen dürfen.

§ 13 Geschäftsführung und Finanzen

1. Die Durchführung der laufenden Aufgaben der Geschäftsführung der Frauen-Union des Kreises liegt bei der Kreisgeschäftsstelle der CDU.

2. Die Finanzierung der Arbeit der Frauen-Union des Kreises ist Aufgabe des Kreisverbandes der CDU. Die Bereitstellung der für die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben der Frauen-Union erforderlichen Mittel erfolgt im Rahmen des Haushaltsplans der Kreispartei.

3. Einnahmen und Ausgaben der Frauen-Union müssen für einen Zeitraum von zwei Jahren ohne Inanspruchnahme von Krediten im Gleichgewicht sein. Sie erfolgen über die Kreisgeschäftsstelle. Die Jahresrechnung wird von der Schatzmeisterin gemeinsam mit dem Kreisgeschäftsführer/der Kreisgeschäftsführerin vorgelegt.

§ 14 Protokollpflicht

Über die Sitzungen der Organe der Frauen-Union wird eine Niederschrift angefertigt. Sie ist von den Vorsitzenden, im Fall ihrer Verhinderung von einer ihrer Stellvertreterin, und der Schriftführerin bzw. im Fall ihrer Verhinderung von der tatsächlichen Protokollführerin zu unterzeichnen und der Kreisgeschäftsstelle zu übersenden.

§ 15 Ergänzendes Satzungsrecht

Für alle nicht in dieser Satzung geregelten Angelegenheiten sind die Bestimmungen der Satzung der CDU Rhein-Erft-Kreis in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am .... 2002 von der Mitgliederversammlung der Frauen Union der CDU Rhein-Erft-Kreis beschlossen, vom Landesverband der Frauen Union und der CDU Rhein-Erft-Kreis genehmigt und tritt am Tage nach der genehmigten Beschlussfassung sowohl durch den Landesverband der Frauen Union als auch durch die CDU Rhein-Erft-Kreis in Kraft. Sie setzt alle bislang gültigen Satzungsregelungen für die Frauen Union der CDU Rhein-Erft-Kreis außer Kraft.


 

Mitgliedsbeiträge der Frauen Union Rhein-Erft-Kreis

Beschlussvorlage für die Mitgliederversammlung der Frauen Union Rhein-Erft-Kreis am 18.4.2002 beschlossen vom Vorstand der FU Rhein-Erft-Kreis am 26.2.2002

§1

Der monatliche Mindestbeitrag von Mitgliedern der Frauen Union Rhein-Erft-Kreis, die nicht Mitglied der CDU sind, beträgt 6 Euro.

1 §33, 3 und 4: Antragsberechtigt sind: der Kreisverband, die Vorstände der Stadt- bzw. Gemeindeverbände sowie der Ortsverbände oder mindestens 10 Mitglieder. Außerdem können Initiativanträge zu aktuellen politischen Fragen eingebracht werden, wenn sie von mindestens 20 Mitgliedern unterschrieben sind


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